Segellexikon
Bergelohn
Vergütung für die erfolgreiche Bergung einer Sache. Der Bergelohn ist in § 743 HGB gesetzlich geregelt. Er darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen, kann aber erheblich höher als Hilfeleistungslohn sein. Stellt ein zu bergendes Schiff eine Gefahr für die Umwelt dar, so kann zusätzlich zum Bergelohn die Zahlung einer Sondervergütung verlangt werden. Daher sollte vor Annahme einer Hilfeleistung deutlich gemacht werden, dass die Besatzung die volle Gewalt über das eigene Schiff besitzt. Dies kann auch dadurch deutlich gemacht werden, dass eine eigene Leine als Schleppleine verwendet wird. Versicherungen empfehlen in einer solchen Situation, der Besatzung des anderen Schiffes vor Zeugen zuzurufen: Lloyd’s Open Form, no cure – no pay (kein Geld ohne Erfolg, „Heilung“). Beim Bergen von Menschen entsteht kein Anspruch auf Bergelohn; dieser wäre sittenwidrig.
Der Bergelohn wird wie folgt verteilt. Vom Bergelohn und der Sondervergütung werden zunächst dem Schiffseigner mögliche Schäden am eigenen Schiff erstattet und eventuelle Kosten ersetzt. Der Rest wird zwischen Schiffseigner, dem Schiffsführer und der übrigen Besatzung so verteilt, dass der Schiffseigner zwei Drittel und der Schiffsführer und die übrige Besatzung je ein Sechstel erhalten.